Rechtsprechung
BGH, 21.11.2017 - 4 StR 208/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,49762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 64 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, § 250 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB
- Wolters Kluwer
Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung; Gewichtung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung; Gewichtung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.01.1999 - 4 StR 686/98
Schreckschusspistole keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des …
Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 4 StR 208/17
Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, wäre es von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auch bei der Strafrahmenwahl ausgegangen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 4 StR 686/98, NStZ-RR 2000, 43). - BGH, 10.06.1998 - 3 StR 182/98
Zulässigkeit der Anordnung zum Verfall gemäß § 73 Strafgesetzbuch (StGB) …
Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 4 StR 208/17
Zwar hat die Strafkammer bei der Berechnung der vom Angeklagten insgesamt erlangten Mindestbeträge auch das im Fall II.4 der Urteilsgründe für das später sichergestellte Rauschgift gezahlte Kaufgeld von 4.500 Euro berücksichtigt; sie ist daher bei der Bestimmung des Erlangten von einer zu hohen Ausgangssumme (12.200 Euro statt 7.700 Euro) ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 3 StR 182/98).
- BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17
Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine …
Ungeachtet des Umstands, dass für minder schwere Fälle des Absatzes 1 und des Absatzes 2 des § 250 StGB derselbe, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen gilt, stellt die unter § 250 Abs. 2 StGB fallende Tat nach der in dem erhöhten Mindestmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Vorbewertung im Vergleich zu Taten nach Absatz 1 der Vorschrift mit einem Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich das schwerer wiegende Delikt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 4 StR 208/17).